Ja, Anwälte dürfen Werbung machen – und zwar deutlich mehr, als die meisten glauben. Das frühere Werbeverbot für Anwälte ist seit Jahrzehnten Geschichte; erlaubt ist heute jede Werbung, die sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf ein Einzelmandat im konkreten Fall gerichtet ist (§ 43b BRAO). Trotzdem hält sich der Mythos vom Werbeverbot hartnäckig – und kostet Kanzleien jeden Tag Mandate, die stattdessen bei der sichtbaren Konkurrenz landen. Dieser Beitrag räumt auf: mit der Geschichte des Verbots, der heutigen Rechtslage und den Werbemöglichkeiten, die Kanzleien 2026 tatsächlich haben.
„Man darf nicht marktschreierisch sein
– aber man muss im Jahr 2026 nicht mehr unsichtbar bleiben.“— Moritz Scheidl, Geschäftsführer, AdvoArmy
Inhaltsverzeichnis
Vom Werbeverbot für Anwälte zum modernen Werberecht: eine kurze Geschichte
Der Mythos hat einen wahren Kern – er ist nur Jahrzehnte alt. Bis in die 1980er-Jahre galt für Rechtsanwälte in Deutschland ein striktes standesrechtliches Werbeverbot: Das damalige Standesrecht untersagte praktisch jede Form der Eigenwerbung. Wer als Rechtsanwalt Werbung machte, riskierte berufsrechtliche Konsequenzen – erlaubt waren im Wesentlichen das Kanzleischild und der Eintrag im Telefonbuch.
Die Wende brachte das Bundesverfassungsgericht: In seinen berühmten Standesrichtlinien-Entscheidungen von 1987 stellte es klar, dass die Standesrichtlinien keine ausreichende Grundlage für Grundrechtseingriffe sind – die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) schützt auch die Außendarstellung des Anwalts. In den Folgejahren wurde das Berufsrecht grundlegend reformiert: 1994 kam § 43b in die Bundesrechtsanwaltsordnung, der die Werbung ausdrücklich erlaubt und nur noch ihre Grenzen definiert. Seither haben Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof die Spielräume in einer langen Reihe von Entscheidungen immer weiter geöffnet – von der Kanzleibroschüre über die Website bis zur Online-Anzeige.
Das Ergebnis:
Aus dem Werbeverbot für Rechtsanwälte ist ein Werberecht geworden. Die Grundregel hat sich umgekehrt – erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Wer heute noch vom „Werbeverbot“ spricht, argumentiert mit einem Rechtsstand, der seit über drei Jahrzehnten nicht mehr gilt.
Was sagt das Werberecht für Anwälte heute?
Die zentrale Norm ist § 43b BRAO, konkretisiert durch § 6 BORA: Werbung ist dem Rechtsanwalt erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Dazu kommt das allgemeine Wettbewerbsrecht (UWG), das – wie für jedes Unternehmen – irreführende Werbung untersagt.
Aus diesen wenigen Zeilen ergibt sich ein erstaunlich weiter Rahmen. Die Rechtsprechung legt die Sachlichkeit großzügig aus: Auch pointierte, aufmerksamkeitsstarke oder humorvolle Werbung kann sachlich sein, solange sie keine falschen Erwartungen weckt. Was zählt, ist der Informationsgehalt für den Rechtsuchenden – nicht, ob die Werbung dezent oder auffällig daherkommt.

Werbung für Anwälte: Was ist erlaubt?
Werbung für Anwälte: Was ist erlaubt?
Die Zulässigkeit der Werbung für Anwälte umfasst heute praktisch alle modernen Kanäle. Erlaubt sind insbesondere: die eigene Kanzlei-Website mit Darstellung der Rechtsgebiete, des Teams und der Arbeitsweise – inklusive Ratgeber-Inhalten, die Rechtsfragen verständlich erklären. Suchmaschinenoptimierung, also die gezielte Aufbereitung der Website, damit sie bei Google gefunden wird: Das ist keine Grauzone, sondern sachliche Information am Ort der Nachfrage. Google Ads und andere Online-Anzeigen für die eigenen Rechtsgebiete. Social-Media-Auftritte und -Kampagnen, solange die Inhalte seriös bleiben. Bewertungen und Reputationsmanagement, sofern die Bewertungen echt sind. Und selbstverständlich Recruiting-Werbung zur Mitarbeitergewinnung – die ist nicht einmal von § 43b BRAO erfasst, denn sie richtet sich nicht an Mandanten.
Auch die Angst vor dem Internet ist unbegründet:
Der Mythos „Rechtsberatung im Internet ist verboten“ stammt aus einer anderen Zeit. Online-Rechtsberatung ist heute etabliert und zulässig – von der E-Mail-Beratung bis zur Videokonferenz. Was online wie offline gilt, sind dieselben berufsrechtlichen Pflichten: Verschwiegenheit, Sachlichkeit, keine Irreführung.
„Da kann man fachlich der Beste sein – wenn es niemand
mitbekommt, bleiben die Mandate Zufall.
Sichtbarkeit ist kein Selbstzweck, sie ist die Voraussetzung dafür,
dass Qualität überhaupt gefunden wird.“
— Moritz Scheidl, Geschäftsführer, AdvoArmy
Wann ist Werbung für Anwälte verboten?
Wann ist Werbung für Anwälte verboten?
Verboten ist Anwalt-Werbung heute nur noch in klar umrissenen Fällen. Unzulässig sind: irreführende Angaben – etwa erfundene Erfolgsquoten, nicht belegbare Selbstanpreisungen oder falsche Spezialisierungsbehauptungen. Erfolgsversprechen – niemand kann den Ausgang eines Verfahrens garantieren, und wer es verspricht, handelt irreführend. Reißerische, marktschreierische Werbung, die keinen Informationswert mehr hat. Die gezielte Werbung um ein Mandat im Einzelfall – etwa das unaufgeforderte Anschreiben eines Unfallopfers mit Bezug auf dessen konkreten Fall.
Und ein Verbot, das oft mit dem Werbeverbot verwechselt wird, aber etwas anderes regelt: Mandate kaufen ist verboten. Nach § 49b Abs. 3 BRAO darf ein Rechtsanwalt für die Vermittlung eines Mandats keine Provision zahlen oder annehmen. Der Bundesgerichtshof hat das zuletzt 2024 bekräftigt und das Geschäftsmodell einer Plattform, die Mandate gegen erfolgsabhängiges Entgelt vermittelte, für nichtig erklärt – mit der bemerkenswerten Klarstellung, dass genau hier die Linie verläuft: Werbung ist erlaubt, die entgeltliche Mandatsvermittlung durch Dritte nicht. Für Kanzleien heißt das praktisch: Marketing-Dienstleistungen mit pauschaler, erfolgsunabhängiger Vergütung sind zulässig – eine Provision pro vermitteltem Mandat ist es nicht. Seriöse Agenturen arbeiten deshalb grundsätzlich mit transparenten Pauschalen.
„Da kann man fachlich der Beste sein – wenn es niemand
mitbekommt, bleiben die Mandate Zufall.
Sichtbarkeit ist kein Selbstzweck, sie ist die Voraussetzung dafür,
dass Qualität überhaupt gefunden wird.“
— Moritz Scheidl, Geschäftsführer, AdvoArmy
Werbemöglichkeiten für Kanzleien 2026: Was heute den Unterschied macht
Dürfen Rechtsanwälte Werbung machen – das ist geklärt. Die eigentliche Frage lautet 2026: Welche Werbung bringt Mandate? Die Antwort beginnt dort, wo Mandanten heute suchen.
Die Kanzlei-Website als Fundament. Wer einen Anwalt sucht, prüft die Website – sie ist der erste Eindruck und das Werkzeug, das aus Interesse eine Anfrage macht. Eine moderne, schnelle, rechtssicher aufgebaute Website ist deshalb keine Kür, sondern die Basis jeder weiteren Maßnahme. Wie das aussieht, zeigen wir auf unserer Seite zum Webdesign für Rechtsanwälte.
Sichtbarkeit bei Google und in der KI-Suche. Ob Erbrecht, Verkehrsrecht oder Familienrecht: Rechtsuchende haben zuerst Fragen – und stellen sie Google oder zunehmend ChatGPT, Claude und Gemini. Wer diese Fragen mit fundierten Inhalten beantwortet und bei den relevanten Suchbegriffen vorne steht, gewinnt die Anfrage zur Erstberatung, lange bevor die Konkurrenz überhaupt wahrgenommen wird. Genau das leistet SEO für Anwälte – und es ist vollständig zulässige, sachliche Information.
Google Ads für sofortige Präsenz. Bei umkämpften Suchbegriffen bringt bezahlte Werbung ab dem ersten Tag Sichtbarkeit – berufsrechtlich sauber, solange die Anzeigen sachlich bleiben. Mehr dazu unter Google Ads für Anwälte.
Social Media für Themen mit Reichweite. Bei Rechtsfragen, die viele Menschen betreffen, erreichen Social-Media-Kampagnen
[interner Link] genau die Betroffenen – und im Recruiting die Fachkräfte, die keine Stellenanzeige je sehen würde
(Social Recruiting für Kanzleien).
Der Befund aus der Praxis ist dabei eindeutig: Kaum eine Branche hat ihr Marketing-Potenzial so wenig ausgeschöpft wie die Anwaltschaft. Viele Kanzleien verkaufen sich kleiner, als sie sind – aus Gewohnheit, aus übertriebener Vorsicht, aus dem alten Reflex des Standesrechts. Die wenigen, die es anders machen, berichten von einem Effekt, der sich selbst verstärkt: Aus Sichtbarkeit werden Anfragen, aus guter Arbeit gute Bewertungen, aus Bewertungen noch mehr Sichtbarkeit. Kanzleien, die wir betreuen, haben auf diesem Weg ihre Mandatsanfragen vervielfacht – im Erbrecht etwa, wo das alte Bild vom Werbeverbot besonders verbreitet ist, gehört den sichtbaren Kanzleien derzeit ein weit offenes Feld.
„Wir versprechen keiner Kanzlei, jeden Prozess zu gewinnen
– solche Versprechen wären genau die Werbung, die verboten ist.
Aber wer gut arbeitet und sichtbar wird, kommt in einen Kreislauf:
gute Arbeit, gute Bewertungen, mehr Sichtbarkeit, mehr Mandate.
Den Anfang macht die Sichtbarkeit.“
— Moritz Scheidl, Geschäftsführer, AdvoArmy
Seriosität ist keine
Grenze – sie ist die Strategie
Bleibt die Frage nach dem richtigen Ton. Die Antwort des Werberechts – sachlich, nicht marktschreierisch – deckt sich mit dem, was ohnehin klug ist: Mandanten erwarten von einem Anwalt Seriosität. Werbung, die einen Anwalt unseriös wirken lässt, schadet ihm selbst dann, wenn sie rechtlich zulässig wäre – denn sie zerstört genau das Vertrauen, das am Ende über die Mandatierung entscheidet.
Gutes Kanzleimarketing arbeitet deshalb in einer klaren Reihenfolge: erst Sichtbarkeit gewinnen, dann Vertrauen aufbauen, dann die Mandatsanfrage. Jede Maßnahme, die dieser Logik folgt und im Rahmen von BRAO, BORA und Kammerrecht bleibt, ist nicht nur erlaubt – sie ist der Standard, an dem sich wachsende Kanzleien heute messen lassen.
„Einem Anwalt, den man nicht seriös vermarktet, schadet man. Vertrauen ist die Währung – erst in der Sichtbarkeit, dann im Mandat.
Genau deshalb bleiben wir bei jeder Kampagne im Rahmen des Berufsrechts: nicht, weil wir müssen, sondern weil alles andere dem Mandanten und der Kanzlei schadet.“
— Moritz Scheidl, Geschäftsführer, AdvoArmy
Fazit: Das Werbeverbot ist Geschichte – die Unsichtbarkeit muss es auch sein
Dürfen Anwälte werben? Ja – seit Jahrzehnten, und mit jedem Jahr Rechtsprechung ein Stück weiter. Das Werbeverbot für Anwälte existiert nur noch als Mythos, und dieser Mythos ist teuer: Er hält Kanzleien unsichtbar, während die Konkurrenz die Mandate gewinnt, die eigentlich zu ihnen gepasst hätten. Erlaubt ist heute alles, was sachlich informiert und nicht irreführt – von der Website über SEO und Google Ads bis zur Social-Media-Kampagne. Verboten bleiben Erfolgsversprechen, Irreführung, die Einzelfall-Werbung und der Mandatskauf.
Wenn Sie wissen wollen, welche Werbemöglichkeiten sich für Ihre Kanzlei und Ihre Rechtsgebiete konkret lohnen
– und welche nicht –, sagen wir es Ihnen ehrlich: im kostenlosen Erstgespräch, unverbindlich und auf Augenhöhe.
Häufige Fragen zur
Anwaltswerbung und zum Werberecht

Dürfen Anwälte Werbung machen?
Ja. Nach § 43b BRAO ist Werbung Anwälten ausdrücklich erlaubt, solange sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf ein Mandat im Einzelfall gerichtet ist. Das frühere standesrechtliche Werbeverbot ist seit den 1990er-Jahren Geschichte. In der Praxis heißt das: Website, SEO, Google Ads und Social Media stehen Kanzleien offen – bei AdvoArmy setzen wir all das täglich für Kanzleien um, berufsrechtlich sauber und mit der Erfahrung von bereits über 5.000 generierten Mandaten.
Was ist Anwälten in der Werbung verboten?
Verboten sind irreführende Angaben, Erfolgsversprechen, marktschreierische Übertreibung und die gezielte Werbung um ein Einzelmandat – etwa das unaufgeforderte Anschreiben eines Unfallopfers. Alles andere ist grundsätzlich zulässig. Bei AdvoArmy prüfen wir jede Kampagne genau an diesen Grenzen: wirksam im Rahmen dessen, was BRAO und UWG erlauben – ohne Risiko für Ihre Zulassung.
Gibt es noch ein Werbeverbot für Anwälte?
Nein, das generelle Werbeverbot für Anwälte existiert seit über drei Jahrzehnten nicht mehr. Bis in die 1980er untersagte das Standesrecht praktisch jede Eigenwerbung; nach den Standesrichtlinien-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1987 und der BRAO-Reform 1994 gilt das Gegenteil: Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Wer heute noch auf Werbung verzichtet, tut das aus Gewohnheit – nicht, weil das Recht es verlangt. Genau diese Zurückhaltung kostet Kanzleien Mandate, die bei der sichtbaren Konkurrenz landen.
Dürfen Anwälte Mandate kaufen?
Nein. Nach § 49b Abs. 3 BRAO darf ein Rechtsanwalt für die Vermittlung von Mandaten keine Provision zahlen oder annehmen – der BGH hat 2024 ein Plattform-Modell mit erfolgsabhängiger Vermittlungsgebühr für nichtig erklärt. Wichtig ist die Unterscheidung: Werbung ist erlaubt, entgeltliche Mandatsvermittlung nicht. Deshalb arbeiten wir bei AdvoArmy grundsätzlich mit transparenten, erfolgsunabhängigen Pauschalen – Marketing-Dienstleistung statt Provisionsmodell, berufsrechtlich einwandfrei.
Ist Google Ads für Anwälte berufsrechtlich zulässig?
Ja. Bezahlte Suchanzeigen sind sachliche Information am Ort der Nachfrage und damit von § 43b BRAO gedeckt – solange die Anzeigentexte nicht irreführen oder Erfolg versprechen. Unzulässig wäre etwa „Wir gewinnen Ihren Prozess“; zulässig ist „Fachanwalt für Arbeitsrecht – jetzt Erstberatung vereinbaren“. Bei AdvoArmy texten wir jede Anzeige in diesem Rahmen und steuern die Kampagnen auf Mandatsanfragen aus – Details auf unserer Seite zu Google Ads für Anwälte. [interner Link]
Dürfen Anwälte auf Social Media werben?
Ja, auch Social-Media-Werbung ist Anwälten erlaubt – für Mandats-Kampagnen wie fürs Recruiting. Die Grenzen sind dieselben wie überall: sachlich bleiben, nicht irreführen, kein Einzelfall-Targeting auf konkrete Rechtsfälle. Ob sich Social Media für Ihre Rechtsgebiete lohnt, ist die eigentliche Frage – bei Massenthemen mit breiter Betroffenheit funktioniert es hervorragend, beim hochspezialisierten Einzelmandat selten. Genau das prüfen wir bei AdvoArmy ehrlich, bevor wir Ihnen eine Kampagne empfehlen.
Ist Rechtsberatung im Internet verboten?
Nein, dieser Mythos stammt aus einer anderen Zeit. Online-Rechtsberatung ist heute etabliert und zulässig – von der E-Mail-Beratung über Videokonferenzen bis zu digitalen Mandatsportalen. Es gelten dieselben Berufspflichten wie in der Kanzlei: Verschwiegenheit, Sachlichkeit, keine Irreführung. Für das Marketing heißt das: Eine Kanzlei-Website mit Online-Terminbuchung und digitalen Kontaktwegen ist nicht nur erlaubt, sondern das, was Mandanten heute erwarten.
Was bedeutet das Sachlichkeitsgebot in der Anwaltswerbung konkret?
Sachlich heißt: berufsbezogen und ohne falsche Erwartungen – nicht langweilig. Die Rechtsprechung erlaubt auch pointierte, aufmerksamkeitsstarke Werbung, solange der Informationsgehalt stimmt. Ein prägnanter Claim, ein professionelles Kanzlei-Video oder eine zugespitzte Anzeige sind zulässig; erfundene Erfolgsquoten oder Superlative ohne Beleg nicht. Unsere Erfahrung bei AdvoArmy: Seriosität und Wirkung schließen sich nicht aus – im Gegenteil, Mandanten erwarten von einem Anwalt genau diese Kombination.
Gilt das Werberecht auch für Notare und Notariate?
Für Notariate gelten strengere Regeln als für Rechtsanwälte: Als Träger eines öffentlichen Amtes dürfen Notare je nach Bundesland nur eingeschränkt werben. Zulässig bleiben eine professionelle, gut auffindbare Website als sachliche Information – und uneingeschränkt das Recruiting zur Mitarbeitergewinnung, für viele Notariate ohnehin das drängendste Thema. Wir kennen diese Grenzen genau und gestalten jede Maßnahme so, dass sie zum Amt passt. Einen ausführlichen Beitrag zum Notar-Werberecht veröffentlichen wir gesondert.
Was riskiert eine Kanzlei bei unzulässiger Werbung?
Unzulässige Anwaltswerbung kann berufsrechtliche Maßnahmen der Kammer, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten (UWG) und im Ernstfall Unterlassungs- und Kostenfolgen nach sich ziehen – dazu den Reputationsschaden, der schwerer wiegt als jede Gebühr. Genau deshalb gehört zum professionellen Kanzleimarketing beides: die Wirkung und die Grenzen. Bei AdvoArmy ist die berufsrechtliche Prüfung fester Teil jeder Kampagne – Sie bekommen Sichtbarkeit ohne Risiko für Ihre Zulassung.

